Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi)
Im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung hat der Unternehmer grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit entweder einen eigenen Mitarbeiter oder eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) zu beauftragen. Ob die Fachkraft für Arbeitssicherheit intern oder extern besetzt wird, bedarf einer genauen Abwägung durch den Unternehmer. Gesetzlich festgelegt sind die Kriterien über die Qualifikation und die Einsatzzeiten im Unternehmen.
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) regelt die Qualifikation von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Als Grundlage fordert der Gesetzgeber für Fachkräfte für Arbeitssicherheit eine entsprechenden Berufsausbildung oder einem sicherheitstechnischen Studium, sowie muss Berufs- bzw. Führungserfahrung und eine sicherheitstechnische Fachkunde nachwiesen werden.
Gerade bei kleinen bis mittleren Unternehmen ergeben sich häufig geringe Einsatzzeiten, bei denen die Bestellung eines unternehmenseigenen Mitarbeiters nicht wirtschaftlich ist. Insbesondere, wenn dieser Mitarbeiter die Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit nur in geringer Ausprägung parallel zu seiner eigentlich Arbeit ausführt. Zusätzlich übertreffen die jährlich anfallenden Aus- und Fortbildungszeiten des Mitarbeiters die eigentlichen Einsatzzeiten. Gerade bei kleinen Betrieben ist es schwierig diese Ausfallzeiten innerbetrieblich zu kompensieren.
Kann diese Situation für den Unternehmer gelöst werden? Jein. Die Notwendigkeit eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi bzw. Sicherheitsingenieur) kann auch im Falle des Unternehmermodells (alternative bedarfsorientierte Regelbetreuung) gegeben sein: Mit der Wahl des Unternehmermodells verpflichtet sich der Unternehmer bei besonderen Anlässen sich selbst durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) oder einen Betriebsarzt beraten zu lassen.
Die Unterstützung einer externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann u.a. bei den folgenden Anlässen gegeben sein:
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
- Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
- Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
- Untersuchung von Unfällen
- Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe
- Beratung der Beschäftigten über Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit
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