Dr. Melanie Nenninger
Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin
Betriebsmedizin
Nach §1 des MuSchG schützt dieses Gesetz die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz
Hierzu schreibt der Gesetzgeber in §10 des MuSchG die Beurteilung aller Arbeitsplätze vor, unabhängig des tatsächlichen Geschlechts der eingesetzten Mitarbeiters (siehe auch "Gefährdungsbeurteilung").